Beschluss vom 26.08.2021 des OLG Brandenburg
In dem oben genannten Verfahren ging es in einem selbstständigen Beweisverfahren um die Bewertung einer Immobilie um den Zugewinnausgleichsanspruch ermitteln zu können.
Hier stellte das Gericht klar, dass der Verfahrenswert der Differenz der Wertvorstellungen der Parteien entspricht, soweit sich diese Differenz auf die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs auswirkt.
Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten stritten in außergerichtlichen Verhandlungen um den Wert einer im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Immobilie, welche maßgeblich den Zugewinnausgleichsanspruch beeinflusst.
Der Antragssteller ging hierbei von einem Wert in Höhe von 500.000,00€ aus, während die Antragsgegnerin den Wert lediglich mit 300.000,00€ ansetzte.
Um dies richterlich klären zu lassen, hat der Antragsteller daraufhin beim Familiengericht einen Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gestellt, welcher jedoch zurückgewiesen wurde. Der Verfahrenswert wurde hierbei vom Gericht auf 500.000,00€ festgesetzt. Dies ist für die Beteiligten deshalb von Bedeutung, weil anhand des Verfahrenswertes die Höhe der Kosten bestimmt werden.
Der Antragsteller legte hiergegen Beschwerde ein. In dieser Beschwerde beantragte der Antragsteller den Verfahrenswert auf 50.000,00€ festzusetzen, da dieser Betrag dem letztlich zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruch entspreche.
Das OLG gab der Beschwerde teilweise statt und setzt den Verfahrenswert auf 100.000,00€ fest. Begründet wurde dies damit, dass sich ausgehend von den Wertvorstellungen der Beteiligten eine Wertdifferenz von 200.000,00€ ergebe. Dies habe zur Folge, dass sich der Zugewinnausgleichsanspruch jeweils um die Hälfte diesen Betrages (200.000€ :2= 100.000€) also 100.000€ erhöht, bzw. verringert habe, weshalb dies somit auch den Verfahrenswert darstellt.
Quelle: 13 WF 142/21=BeckRS 2021, 32376; NJW Spezial 1/2022 Seite 28