Kosten einer Gebäudeüberwachung können Betriebskosten darstellen. Voraussetzung ist, dass nicht allein das Sicherheitsbestreben des Vermieters tangiert ist, sondern auch ein Interesse des Mieters darin besteht.
In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Berlin-Kreuzberg geht es um die Umlagefähigkeit der Wachdienstkosten mit der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter. Es streiten sich Mieter und Vermieter, in deren geschlossenem Mietvertrag die „Wachdienstkosten“ als „sonstige“ Kosten erwähnt sind.
Das Amtsgericht sieht die Umlagefähigkeit jeweils zur Hälfte für angemessen, da die Überwachung des Anwesens ebenfalls im Interesse des Vermieters liegt.
Die Wohnung liegt in einer Straße, die gerichtsbekannt ein Treffpunkt radikaler Gruppen ist (so das Amtsgericht), welche nicht davor zurückschrecken, auch Personen zu attackieren und schwerwiegende Angriffe auf das Eigentum anderer durchzuführen.
AG Berlin-Kreuzberg Urteil vom 16.09.2021- 8C 85/21= BeckRS 2021, 32072; NJW Spezial Heft 5,2022