Unwirksamer Verzicht auf Kindesunterhalt trotz Abfindungszahlung

Unwirksamer Verzicht auf Kindesunterhalt trotz Abfindungszahlung

 

Selbst wenn die Eltern einen Unterhaltsverzicht gegen eine Abfindungszahlung vereinbaren, ist ein solcher nach §§1614, 134 BGB unwirksam. Ein Verzicht auf zukünftigen Kindesunterhalt ist nicht wirksam.

 

Dieser Entscheidung des OLG Brandenburg vom 12.10.2021 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Vater wurde 2007 zu Kindesunterhaltszahlungen in Höhe von 100 % des Regelbedarfs verurteilt. Der Vater begehrt für die Zeit ab April 2007 den Wegfall der Unterhaltspflicht wegen eigener Leistungsunfähigkeit. Daneben habe die Kindsmutter ein weitaus höheres Einkommen als er. Schließlich habe er der Mutter bereits im Jahr 2001 DM 50.000,- überwiesen, weshalb der Unterhalt damit erfüllt sei. Das AG weist den Antrag zurück.

 

Mit einer Beschwerde beim OLG rügt der Vater sodann, dass das Gericht verkannt habe, dass er durch Zahlung der Abfindungssumme von DM 50.000,- seine Unterhaltspflicht erfüllt habe und die Mutter gegen Zahlung dieser Summe einem Unterhaltsverzicht zugestimmt hätte.

Das OLG Brandenburg bestätigt die Entscheidung des AG und weist nochmals darauf hin, dass die Unterhaltspflicht des Vaters nicht – auch nicht teilweise – durch Zahlung eines Abfindungsbetrages aufgrund einer Abfindungsvereinbarung erfüllt ist. Ein Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt ist nach §§1614, 134 BGB unwirksam. Das gilt selbst dann, wenn der Verzicht auf künftigen Unterhalt durch eine Abfindungszahlung kompensiert wird. Das OLG stellt klar, dass in einer solchen Vereinbarung allenfalls die Freistellung des Vaters nur durch die Mutter gesehen werden kann, nicht gegenüber dem Kind. Solche Vereinbarungen sind zulässig, da das Kind hieran nicht gebunden ist. Das Kind kann den Unterhalt jederzeit einklagen.

 

LG Brandenburg Beschluss vom 12.10.2021-13 UF 64/18= BeckRS 2021,32365